Wenn der Unternehmer urteilsunfähig wird?

Als alleiniger Inhaber und einziger Geschäftsführer eines kleineren/mittleren Unternehmens können Entscheide rasch und ohne Dritte gefällt werden. Doch wer führt die Geschäfte, wenn der Inhaber einen Unfall erleidet und nicht ansprechbar ist oder wegen einer Krankheit nicht mehr für sich sorgen kann?

Urteilsfähig ist gemäss Gesetz, wer vernunftmässig handeln kann. Durch einen Unfall oder Krankheit kann diese Fähigkeit vorübergehend oder andauernd verloren gehen. Dann wird eine Person benötigt, welche die Interessen wahrnimmt und ihm zur Seite steht. Der Ehefrau als Beispiel steht zwar ein gesetzliches Vertretungsrecht zu. Dieses ist jedoch beschränkt. In Unternehmensbelangen wäre sie auf die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde angewiesen. Das Instrument des Vorsorgeauftrags schafft hier Abhilfe. Er ermöglicht die Ehefrau mit Fortführung des Unternehmens zu beauftragen, Anweisungen zu erteilen oder Fachpersonen wie Treuhänder und Berater beizuziehen. Im Vorsorgeauftrag ist darauf zu achten, dass der Aufgabenbereich möglichst genau beschrieben werden kann. Oft reicht eine formelle Befähigung alleine nicht aus. Längere Auslandreisen oder andere Umstände können zu ähnlichen Situationen führen. Mit einer Vollmacht (z.B. bei der Bank) und/oder einer Zeichnungsberechtigung kann die Handlungsfähig der Unternehmung sichergestellt werden.


2021 / Patrik Frei


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