Arbeitgeberreserven sind freiwillige Vorauszahlungen des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule. Sie decken künftige Arbeitgeberverpflichtungen und können je nach Reglement maximal fünffach so hoch sein wie die jährlichen Arbeitgeberbeiträgen. Die Vorausprämien sind vollumfänglich als Aufwand buchbar. Es wird dadurch ermöglicht, Gewinnspitzen auszugleichen und in wirtschaftlich schlechteren Zeiten von den Reserven Gebrauch zu machen, welche zweckgebunden sind. Der Zinsertrag ist weiter steuerfrei. Die Überweisung der Arbeitgeberreserven muss im aktuellen Geschäftsjahr oder nachträglich bis 6 Monaten erfolgen.
Nachteile
Zur Nutzung der Arbeitgeberreserven muss die Unternehmung über genügend Reserven verfügen. Der einbezahlte Betrag kann nicht zurückgefordert werden, sondern nur für die Verwendung der Prämienzahlungen und Leistungsverbesserungen eingesetzt werden.
Verbuchung
Die Arbeitgeberreserven können als aktive Rechnungsabgrenzung aktiviert werden, allerdings geht dann die steuerliche Abzugsmöglichkeit verloren. Sie können auch aus der Gewinnverwenden oder über den Personalaufwand in der Erfolgsrechnung vorgenommen werden. Arbeitgeberreserven welche nicht aktiviert wurden, stellen stille Reserven dar und sind im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen. Dabei ist ein Abzug von 20-30% latente Steuern zu berücksichtigen.
Anwendungsbeispiel
BVG-Beiträge Arbeitgeber für das Jahr 2020 CHF 80’000
AGBR für das Jahr 2020 CHF 400'000 (5 x 80'000 CHF)
Verbuchung:
Auflösung:
Werden die Arbeitgeberbeiträge 2021 über CHF 80'000 direkt vom AGBR 2020 bezahlt, so kann folgende Buchung am 31.12.2021 vorgenommen werden:
Gesetzliche Grundlagen: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 331 Abs. 3 OR
2021 / Patrik Frei
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